.Satzung der
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Satzung der
Evangelisch-lutherischen Gesamtkirchengemeinde Lehrte
Vom 29. April 2025
Aufgrund des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107), das durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 19. Dezember 2022 (Kirchl. Amtsbl. S. 108) geändert worden ist, haben die Kirchenvorstände der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden
(
1
)
Die Evangelisch-lutherische Matthäus-Kirchengemeinde Lehrte und die Evangelisch-lutherische Markus-Kirchengemeinde Lehrte sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde Lehrte.
(
2
)
1 Die Ortskirchengemeinden bleiben als Körperschaften des Kirchenrechts und zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts bestehen. 2 Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde.
(
3
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde Lehrte“ (GKG Lehrte). 2 Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach §§ 16 ff. Regionalgesetz.
(
4
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Sie hat ihren Sitz in Lehrte und verfügt über zwei Predigtstätten, die Markuskirche und die Matthäuskirche.
#§ 2
Verantwortung der Gesamtkirchengemeinde
(
1
)
Die Gesamtkirchengemeinde ist nach den Bestimmungen des Regionalgesetzes für alle Angelegenheiten in ihr und in den beteiligten Ortskirchengemeinden verantwortlich.
(
2
)
Die Gesamtkirchengemeinde ist Träger der Friedhöfe in den Ortskirchengemeinden.
#§ 3
Gesamtkirchenvorstand
(
1
)
1 Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. 2 Er vertritt auch die Ortskirchengemeinden. 3 Es werden keine Ortskirchenvorstände gebildet.
(
2
)
1 Der Gesamtkirchenvorstand wird gemäß den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände gebildet. 2 Für die Wahl zum Gesamtkirchenvorstand ist in jeder Ortskirchengemeinde mindestens ein Wahlbezirk zu bilden.
(
3
)
Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(
4
)
In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Gesamtkirchenvorstand durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(
5
)
1 Der Gesamtkirchenvorstand kann einen oder mehrere beschließende und/oder nicht beschließende Ausschüsse einrichten. 2 Einzelheiten können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
(
6
)
In Angelegenheiten, die ausschließlich eine der zwei Ortskirchengemeinden betreffen, kann ein Beschluss nicht gegen das einstimmige Votum der Gesamtkirchenvorstandsmitglieder der entsprechenden Kirchengemeinde gefasst werden.
#§ 4
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrbezirke
(
1
)
Der Gesamtkirchenvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr.
(
2
)
Über die Abgrenzung von Pfarrbezirken entscheidet der Gesamtkirchenvorstand im Einvernehmen mit dem Pfarramt.
#§ 5
Haushalt und Finanzen
(
1
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde kann für einzelne Ausschüsse Budgets zur Verfügung stellen. 2 Einzelheiten können in der Geschäftsordnung geregelt werden.
(
2
)
1 Das Kapitalvermögen und allgemeine Rücklagen der Ortskirchengemeinden gehen auf die Gesamtkirchengemeinde über und werden zusammengeführt. 2 Soweit eine Zweckbindung gegeben ist, bleibt diese erhalten.
(
3
)
1 Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinden gehen der Gesamtkirchengemeinde zu. 2 Sie sind grundsätzlich für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden. 3 Soweit diese Erträge nicht in der die Erträge erzielenden Ortskirchengemeinde verwendet werden sollen, ist, abweichend von § 44 Abs. 1 KGO ein Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands erforderlich.
(
4
)
Ordentliche Erträge (z.B. Zinsen, Mieten, Pachteinnahmen etc.) werden, soweit sie nicht zweckbestimmt sind, dem gemeinsamen Haushalt zugeführt und vom Gesamtkirchenvorstand verwaltet.
(
5
)
Die Grundstücke verbleiben bei der jeweiligen Ortskirchengemeinde.
(
6
)
1 Das Stiftungskapital der unselbständigen Stiftung „Matthäus- Stiftung“ wird als Treuhandvermögen auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen. 2 Es verbleibt bei der bisherigen Zweckbestimmung der Stiftung.
#§ 6
Zweck- und ortsgebundene Spenden
Erträge aus zweckgebundenen Sammlungen und anderen ortsüblichen Spendenaktionen sind für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden, soweit sie nicht ausdrücklich für einen anderen Zweck eingeworben werden.
#§ 7
Satzungsänderung
(
1
)
Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern.
(
2
)
Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 8
Aufhebung
(
1
)
Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes, der Gesamtkirchenvorstandsmitglieder der betroffenen Ortskirchengemeinde oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben.
(
2
)
1 Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. 2 Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(
3
)
Der Gesamtkirchenvorstand kann im Einvernehmen mit den Gesamtkirchenvorstandsmitgliedern der betroffenen Ortskirchengemeinde von Absatz 2 abweichende Regelungen treffen.
#§ 9
Inkrafttreten, Genehmigung
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2024 in Kraft.