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Satzung der
Evangelisch-lutherischen Gesamtkirchengemeinde Lehrte

Vom 29. April 2025

Aufgrund des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107), das durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 19. Dezember 2022 (Kirchl. Amtsbl. S. 108) geändert worden ist, haben die Kirchenvorstände der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

( 1 ) Die Evangelisch-lutherische Matthäus-Kirchengemeinde Lehrte und die Evangelisch-lutherische Markus-Kirchengemeinde Lehrte sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde Lehrte.
( 2 ) Die Ortskirchengemeinden bleiben als Körperschaften des Kirchenrechts und zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts bestehen. Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde.
( 3 ) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde Lehrte“ (GKG Lehrte). Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach §§ 16 ff. Regionalgesetz.
( 4 ) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Lehrte und verfügt über zwei Predigtstätten, die Markuskirche und die Matthäuskirche.
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§ 2
Verantwortung der Gesamtkirchengemeinde

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde ist nach den Bestimmungen des Regionalgesetzes für alle Angelegenheiten in ihr und in den beteiligten Ortskirchengemeinden verantwortlich.
( 2 ) Die Gesamtkirchengemeinde ist Träger der Friedhöfe in den Ortskirchengemeinden.
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§ 3
Gesamtkirchenvorstand

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die Ortskirchengemeinden. Es werden keine Ortskirchenvorstände gebildet.
( 2 ) Der Gesamtkirchenvorstand wird gemäß den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände gebildet. Für die Wahl zum Gesamtkirchenvorstand ist in jeder Ortskirchengemeinde mindestens ein Wahlbezirk zu bilden.
( 3 ) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
( 4 ) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Gesamtkirchenvorstand durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
( 5 ) Der Gesamtkirchenvorstand kann einen oder mehrere beschließende und/oder nicht beschließende Ausschüsse einrichten. Einzelheiten können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
( 6 ) In Angelegenheiten, die ausschließlich eine der zwei Ortskirchengemeinden betreffen, kann ein Beschluss nicht gegen das einstimmige Votum der Gesamtkirchenvorstandsmitglieder der entsprechenden Kirchengemeinde gefasst werden.
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§ 4
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrbezirke

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr.
( 2 ) Über die Abgrenzung von Pfarrbezirken entscheidet der Gesamtkirchenvorstand im Einvernehmen mit dem Pfarramt.
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§ 5
Haushalt und Finanzen

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde kann für einzelne Ausschüsse Budgets zur Verfügung stellen. Einzelheiten können in der Geschäftsordnung geregelt werden.
( 2 ) Das Kapitalvermögen und allgemeine Rücklagen der Ortskirchengemeinden gehen auf die Gesamtkirchengemeinde über und werden zusammengeführt. Soweit eine Zweckbindung gegeben ist, bleibt diese erhalten.
( 3 ) Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinden gehen der Gesamtkirchengemeinde zu. Sie sind grundsätzlich für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden. Soweit diese Erträge nicht in der die Erträge erzielenden Ortskirchengemeinde verwendet werden sollen, ist, abweichend von § 44 Abs. 1 KGO ein Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands erforderlich.
( 4 ) Ordentliche Erträge (z.B. Zinsen, Mieten, Pachteinnahmen etc.) werden, soweit sie nicht zweckbestimmt sind, dem gemeinsamen Haushalt zugeführt und vom Gesamtkirchenvorstand verwaltet.
( 5 ) Die Grundstücke verbleiben bei der jeweiligen Ortskirchengemeinde.
( 6 ) Das Stiftungskapital der unselbständigen Stiftung „Matthäus- Stiftung“ wird als Treuhandvermögen auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen. Es verbleibt bei der bisherigen Zweckbestimmung der Stiftung.
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§ 6
Zweck- und ortsgebundene Spenden

Erträge aus zweckgebundenen Sammlungen und anderen ortsüblichen Spendenaktionen sind für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden, soweit sie nicht ausdrücklich für einen anderen Zweck eingeworben werden.
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§ 7
Satzungsänderung

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 8
Aufhebung

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes, der Gesamtkirchenvorstandsmitglieder der betroffenen Ortskirchengemeinde oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben.
( 2 ) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
( 3 ) Der Gesamtkirchenvorstand kann im Einvernehmen mit den Gesamtkirchenvorstandsmitgliedern der betroffenen Ortskirchengemeinde von Absatz 2 abweichende Regelungen treffen.
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§ 9
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2024 in Kraft.

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